Der Dorfverein und seine Statuten

Die Statuten des Dorfvereins Gündisau

  1. Der Dorfverein Gündisau bezweckt die Wahrung der Interessen des
    Dorfes. Er entwickelt und fördert das Zusammengehörigkeitsgefühl,
    unterstützt und veranstaltet gemeinnützige Unternehmungen.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Mitglied kann werden:
    a) Die Aktivmitgliedschaft steht allen Personen ab 16 Jahren offen, die
    Wohnsitz in Gündisau haben (inklusive Ferienhausbewohner) und
    zwar als Einzelperson oder als Paar.
    b) Passivmitglied kann werden, wer eine Beziehung zum Dorf hat,
    aber nicht im Dorf wohnt.
    c) Die Generalversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.
  4. Die Vereinsversammlung nimmt die Mitgliederaufnahme zur Kenntnis.
    Uber allfälligen Ausschluss hat dieselbe zu bestimmen.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Mitgliederbeitrag nicht bezahlt
    wird.
  6. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
  7. Der Vorstand besteht aus 3 oder 5 Mitgliedern.
    Die Vereinsversammlung wählt:
    d) den/die Präsidenten / in;
    e)die übrigen Mitglieder, bestehend aus Kassier /in und Aktuar / in;
    f) 2 Rechnungsrevisoren.
    Der Vorstand konstituiert sich selbst.
    Die Amtsdauer des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren beträgt 2
    Jahre.
  8. Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen und in Ausführung der
    Beschlüsse der Vereinsversammlung. Er beruft die
    Vereinsversammlung gemäss Art. 9 ein.
    Der /Die Präsident / in und ein weiteres Vorstandsmitglied führen zu
    zweien Kollektivunterschrift für die Vertretung des Vereins nach
    aussen.
    9, Der Generalversammlung, die in der Regel im 1. Quartal des Jahres
    stattfindet, liegen folgende Geschäfte ob:
    g) Wahl der Stimmenzähler
    h) Protokoll
    i) Jahresbericht des / der Präsidenten / in.
    j) Abnahme der Jahresrechnung
    k) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
    I) Wahlen
    m) Beschlussfassung über allfällige Anträge
    n) Entgegennahme von Anträgen z.Hd. der nächsten
    Vereinsversammlung
    0) Verschiedenes
    Weitere Vereinsversammlungen werden vom Vorstand oder auf
    schriftliches Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder einberufen.
  9. Anträge, die an der ordentlichen Vereinsversammlung behandelt
    werden sollen, müssen 30 Tage vor der Versammlung dem Vorstand
    schriftlich eingereicht werden.
  10. Über Anträge, die nicht auf der Traktandenliste angekündigt worden
    sind, darf kein Beschluss gefasst werden.
  11. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im
    zweiten Wahlgang das relative Mehr der Stimmenden.
    Bei Wahlen und Abstimmungen kann die geheime Stimmabgabe durch
    1/5 der anwesenden Aktivmitglieder verlangt werden.
  12. Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss
    herbeigeführt werden.
    Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein
    zahlungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr
    statutengemäss bestellt werden kann.
  13. Ein allfällig vorhandenes Vereinsvermögen soll bei Auflösung des
    Vereins zinsbringend angelegt und durch die Gemeinde verwaltet
    werden.
    Nach Gründung eines neuen Dorfvereins steht diesem dieser Betrag
    vollumfänglich zur Verfügung.
  14. Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen
    Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind.
    Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der
    Daten.
    Die Mitgliederdaten werden den anderen Mitgliedern nicht
    bekanntgegeben, es sei denn, eine gesetzliche Bestimmung sehe dies
    vor oder bei statutarischem Bedarf.
    Die Mitgliederdaten werden nicht veröffentlicht.
    Die Bekanntgabe der Daten an Dritte erfolgt nur im Rahmen einer
    gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich
    vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.
    Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den
    Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung.

    Revision vom 9. Mai 2025